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Merkblatt Hundebesitzer

Registratur des Hundes
Hundehalterinnen und Hundehalter haben ihre Hunde zu kennzeichnen (Mikrochip) und in der Schweizerischen Tierdatenbank AMICUS registrieren zu lassen (Hundegesetz Art. 21):

  • Welpen sind vor der Weitergabe, jedoch spätestens 3 Monate nach der Geburt (Frist 10 Tage) bei einem Schweizerischen Tierarzt registrieren zu lassen.
  • Aus dem Ausland eingeführte Hunde sind innert 10 Tagen nach der Einfuhr bei einem Schweizerischen Tierarzt registrieren zu lassen.

Kennzeichnung der Hunde (Mikrochip)
Die Kennzeichnung mittels Mikrochip jedes Hundes muss gemäss Tierseuchengesetz Art. 30 vorgenommen werden. Die Registratur des Hundes in der Tierdatenbank AMICUS kann ausschliesslich durch einen Schweizerischen Tierarzt erfolgen (auch bei im Ausland vorgenommener Mikrochipkennzeichnung).

Registratur der Hundehalterin / des Hundehalters
Als Hundehalterin oder Hundehalter melden Sie sich bei der Einwohnerkontrolle (Hundegesetz Art. 21). Wir nehmen für Sie nach Wunsch auch die Registratur in der Tierdatenbank AMICUS vor. Bitte legen Sie uns dazu den Heimtierausweis vor.

Hunde der Rassentypenliste
Wer einen Hund, welcher der Rassentypenliste angehört halten will, benötigt vorgängig eine Halterbewilligung des Kantonalen Veterinäramtes. Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind beim Kantonalen Veterinäramt einzureichen.

Adressänderung, Halteränderung oder Ableben des Hundes
Dies melden Sie innerhalb von 10 Tagen der Einwohnerkontrolle, Tel. 052 682 00 23 oder gemeindekanzlei@beggingen.ch

Haftpflichtversicherung
Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen (Hundegesetz Art. 7).

Hundesteuer
Für jeden Hund im Kanton Schaffhausen ist eine Abgabe zu entrichten (Hundegesetz Art. 23). Die Höhe der jährlichen Abgaben in Beggingen betragen:

  • Für den ersten Hund Fr. 150.00
  • Für jeden weiteren Hund Fr. 200.00
  • Pauschalabgabe für Züchter Fr. 750.00

Hundekotbeutel
Die Hundehalter sind zur Beseitigung des Kots ihrer Hunde auf fremdem und öffentlichem Grund verpflichtet (Hundegesetz Art. 13 Abs. 2). Die Gemeinde unterhält auf dem Gemeindegebiet 5 Robidog Standorte mit Spendern der Hundekotbeutel. Diese können auch auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.

Kontaktdaten der für die Hundekontrolle zuständen Stelle der Gemeinde Beggingen
Gemeindekanzlei, Einwohnerkontrolle, Dorfstrasse 6, 8228 Beggingen, Tel. 052 682 00 23, gemeindekanzlei@beggingen.ch

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